Freitag, 07 Oktober 2011 00:00

Die Satzung des Orientierungslauf Görlitz e.V.

 Satzung des Vereins „Orientierungslauf Görlitz e. V.“

 § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Orientierungslauf Görlitz e. V.“ abgekürzt „OL Görlitz“. Er hat seinen Sitz in Görlitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingeschrieben.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Durch ganzjährigen, regelmäßigen Trainingsbetrieb und die Teilnahme an organisierten Wettkämpfen hauptsächlich im Orientierungslauf, die Verpflichtung von Übungsleitern sowie die Aufstellung von Trainingsplänen wird der Satzungszweck verwirklicht.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vegütungen begünstigt werden.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereines gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

- Ausschluss

- Tod

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss, ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit einer Anhörung oder einer schriftlichen Erklärung zu geben. Widerspricht das auszuschließende Mitglied dem Ausschluss, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 § 5 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 § 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einzuberufen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse das erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl eines Versammlungsleiters/-leiterin, Kassenprüfers/-prüferin, Protokollführer/-führerin,

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Beitragsordnung,

- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Vereinsmitglieder unter 16 Jahren können durch ein Elternteil stimmberechtigt vertreten werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 § 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann weitere – nicht stimmberechtigte - Mitglieder kooptieren.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 § 9 Satzungsänderungen

Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung einer Satzungsänderung oder für die Auflösung des Vereins sind mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt gefordert werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zu übergeben.

 § 10 Versicherung der Mitglieder

Jedes Mitglied ist ausschließlich über die Gruppenversicherung des Landessportbundes Sachsen e.V. versichert. Darüber hinaus gehende Versicherungen und Haftungen können vom Verein nicht übernommen werden.

 § 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Oberlausitzer Kreissportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Görlitz.

Görlitz, den 18.02.2011

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